COVID-19

16.12.2020 Natürlich sind wir auch jetzt für Sie da. Sie erreichen uns sicher von zu Hause.

Sie erreichen uns sicher von zu Hause, denn wir beraten Sie gern persönlich am Telefon und sind weiterhin Ihr verlässlicher Partner im Bereich der geförderten Weiterbildungen im Präsenzunterricht. Viele Unternehmen stehen jetzt vor einer großen Herausforderung, nutzen Sie die Weiterbildungsmöglichkeiten während der Kurzarbeit als Schritt nach vorne für Ihre Angestellten.  Weiterführende Informationen zu unseren Angeboten erhalten Sie im telefonischen Beratungsgespräch.

 

Unter folgenden Telefonnummern 0385 777 860 60 oder 0171 – 22 02 391 sind wir montags bis freitags für Sie erreichbar. 

 

Bleiben Sie gesund!


Covid-19

25.05.2020 Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts

Neuer Kursstart Finanzbuchhaltung mit DATEV / Wiederaufnahme der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Betreuungskraft 

Es gibt weitere Lockerungen in den aktuellen Corona-Einschränkungen und die betreffen uns als privates Bildungsunternehmen. Ab dem 25.05.2020 werden wir unsere Teilnehmer der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Betreuungskraft nach § 43b begrüßen können. Gleichzeitig heißen wir die Teilnehmer der Weiterbildung Finanzbuchhaltung mit DATEV willkommen.
In den vergangenen Tagen haben wir die geltenden Hygienevorschriften umgesetzt und alle Vorkehrungen getroffen, damit die genannten Weiterbildungen sicher im Präsenzunterricht fortgeführt werden können. So weisen unter anderem unsere neue Fußmatte und Aufkleber in den Seminarräumen auf die Einhaltung des Abstandes hin. Zusätzlich steht allen Teilnehmern Desinfektionsmittel zur Verfügung. 

 

20.04.2020 Virtueller Präsenzunterricht

Ungewöhnliche Situationen erfordern ungewöhnliche Maßnahmen.

Wir führen unsere Weiterbildungen Computergrundlagen und Finanzbuchhaltung sowie unsere Einzel- und Mitarbeitercoachings vorübergehend im virtuellen Präsenzunterricht fort.

 

18.03.2020

Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Maßnahmen, nachdem zunächst die Landesregierung eine Allgemeinverfügung für öffentliche und private Schulen und auch Bildungsträger erlassen hat, wurde diese Verfügung durch die Entscheidung der Bundesregierung vom 16.03.2020 noch erheblich ausgeweitet. So sind auch wir gezwungen unsere Niederlassung ab dem 18.03.2020 zu schließen und alle Weiterbildungen bis zum 19.04.2020 zu unterbrechen.
Sobald wir neue Informationen erhalten, geben wir diese auf der Webseite bekannt. 

Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Maßnahmen, nachdem zunächst die Landesregierung eine Allgemeinverfügung für öffentliche und private Schulen und auch Bildungsträger erlassen hat, wurde diese Verfügung durch die Entscheidung der Bundesregierung vom 16.03.2020 noch erheblich ausgeweitet. So sind auch wir gezwungen unsere Niederlassung ab dem 18.03.2020 zu schließen und alle Weiterbildungen bis zum 19.04.2020 zu unterbrechen.
Sobald wir neue Informationen erhalten, geben wir diese auf der Webseite bekannt. 



FAQ Covid-19 Schwerpunkt Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

13.03.2020

 

  1. Kann bzw. muss ich (weiterhin) an meiner Maßnahme teilnehmen?
    Ja, wenn die Maßnahme stattfindet, müssen Sie weiterhin teilnehmen. Ein Fernbleiben aus reiner Sorge um eine mögliche Ansteckung kann nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Unverändert gilt: Unabhängig von der Art der Erkrankung ist Ihr Fehlen bei Vorliegen eines entsprechenden ärztlichen Attestes entschuldigt. Sollten Sie beispielsweise aufgrund einer Infektion oder eines Verdachtsfalls von Ihrem Arzt oder Gesundheitsbehörde von der Teilnahme an der Maßnahme befreit sein, müssen Sie für diesen Zeitraum nicht an der Maßnahme teilnehmen. Teilen Sie dies bitte dem Maßnahmeträger und Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter mit. Ein Nachweis ist erforderlich. Sollte eine Schließung Ihrer Maßnahme (beispielsweise wegen Infektionen anderer Teilnehmenden oder Mitarbeitenden Ihres Maßnahmeträgers) erfolgen, erhalten Sie von Ihrem Maßnahmeträger Bescheid. Ob Sie die versäumte Maßnahmezeit nachholen können oder müssen, wird Ihre Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkraft im Anschluss gemeinsam mit Ihnen prüfen.
  2. Muss ich an der Maßnahme teilnehmen, wenn z. B. die Kindertagesstätte, der Kindergarten oder die Schule meines Kindes geschlossen hat oder ich pflegebedürftige Angehörige versorgen muss?
    Nein, Sie dürfen Ihrer Maßnahme entschuldigt für den Zeitraum fernbleiben, für den Sie für Ihr betreuungspflichtiges Kind keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit haben und beispielsweise die Kindertagesstätte, der Kindergarten oder die Schule aufgrund des Coronavirus geschlossen haben. Gleiches gilt für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, für die dann aufgrund des Coronavirus eine erforderliche Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann (z. B. Ausfall des Pflegedienstes). Teilen Sie dies bitte dem Maßnahmeträger mit. Ein Nachweis ist erforderlich.
  3. Kann meine Maßnahme stattfinden, wenn meine Agentur für Arbeit oder mein Jobcenter geschlossen ist?
    Ja, Ihre Maßnahme findet unabhängig von einer etwaigen zeitweisen Schließung Ihrer Agentur für Arbeit oder Jobcenter statt. Sie müssen weiterhin an der Maßnahme teilnehmen. Sollte eine Schließung Ihrer Maßnahme erfolgen, teilt Ihnen das Ihr Maßnahmeträger mit. 
  4. Muss ich meiner Agentur für Arbeit oder mein Jobcenter bei einer Schließung der Maßnahme beim Maßnahmeträger kontaktieren?
    Nein, dies erfolgt durch den Maßnahmeträger. Der Maßnahmeträger informiert Sie auch über die Beendigung der Schließung. Nach Beendigung der Schließung ist Ihre Teilnahme wieder erforderlich. Bei Bedarf erhalten Sie zeitnah weitere Informationen durch Ihren Maßnahmeträger oder Ihre zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.
  5. Bekomme ich für den Zeitraum der Schließung weiterhin meine Leistungen?
    Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden Ihnen auch während der Schließung weiterhin gewährt. Teilnehmerbezogene Kosten (z. B. Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten) werden weiterhin gewährt, sofern sie Ihnen auch während der Schließzeiten entstehen (z. B. bereits beschaffte Monatsfahrkarte).
  6. Wie kann ich mich in der Maßnahme vor einer Ansteckung schützen?
    Wir empfehlen Ihnen, folgende allgemeine Hinweise des Robert Koch Institutes und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu beachten:  www.infektionsschutz.de

 

*Quelle https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen 

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